Wer in Österreich ein Fahrzeug zulassen will, braucht mehr als Kaufvertrag und Versicherungsbestätigung. Seit 2007 prüft jede Zulassungsstelle automatisch, ob die Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank freigegeben ist. Liegt eine Finanzsperre vor, verweigert die Behörde die Anmeldung. Für Händler, die täglich mit Eigenimporten, Inzahlungnahmen und Exporten arbeiten, gehört die Kenntnis dieses Systems zum Grundwerkzeug.
Die rechtliche Basis bildet § 30a KFG in Verbindung mit dem Normverbrauchsabgabegesetz. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Fahrzeuge zugelassen werden, für die NoVA oder Umsatzsteuer noch ausständig sind. Die Genehmigungsdatenbank wird vom Versicherungsverband Österreich (VVO) geführt und ist für jeden kostenlos abfragbar.
Die drei Status-Typen
Ein Fahrzeug kann freigegeben sein. Das bedeutet: Alle steuerlichen Verpflichtungen wurden erfüllt, die Zulassung ist ohne Einschränkung möglich. Bei Gebrauchtwagen, die bereits in Österreich zugelassen waren und deren NoVA ordnungsgemäß abgeführt wurde, ist das der Normalfall. Die Abfrage beim VVO zeigt dann keine Sperre an.
Ein Fahrzeug kann gesperrt sein. Hier hat das Finanzamt oder ein Händler aktiv eine Zulassungssperre eingetragen. Die häufigsten Gründe: Das Fahrzeug wurde importiert und die NoVA ist noch nicht bezahlt. Oder es wurde ins Ausland verkauft und der Händler hat gemäß § 3 Z 1 NoVAG eine Sperre gesetzt, um die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen abzusichern. Auch nach einer NoVA-Vergütung gemäß § 12a NoVAG setzt das Finanzamt eine Sperre, damit das Fahrzeug nicht ohne erneute Steuerzahlung wieder in Österreich auftaucht.
Ein Fahrzeug kann nicht erfasst sein. Das betrifft vor allem ältere Fahrzeuge, die vor Einführung der Genehmigungsdatenbank abgemeldet wurden, oder Importe, deren Daten noch nicht übertragen wurden. Hier ist die Situation komplexer: Ohne Eintrag in der Datenbank ist keine Zulassung möglich. Zuerst muss das Fahrzeug über den Hersteller, dessen Bevollmächtigten oder eine Landesprüfstelle erfasst werden.
Wann Händler Sperren setzen müssen
Das BMF stellt in seinem Leitfaden klar: Befugte Fahrzeughändler können und müssen in bestimmten Situationen selbst Sperren über FinanzOnline eintragen. Bei einer Ausfuhrlieferung an einen ausländischen Käufer ist die Sperre unverzüglich zu setzen, also noch bevor die Fahrzeugdokumente übergeben werden. Als Begründung stehen zwei Optionen zur Auswahl: Ausfuhrlieferung gemäß § 3 Z 1 NoVAG oder NoVA-Vergütung gemäß § 12a NoVAG.
Der Verkauf an einen anderen Händler im Inland erfordert keine Freigabe. Solange das Fahrzeug nicht zugelassen wird, kann es zwischen Wiederverkäufern wechseln, ohne dass jemand die Sperre aufheben muss. Erst wenn ein Endkunde das Fahrzeug anmelden will, wird die Freigabe relevant.
Was beim Ankauf zu prüfen ist
Vor jedem Ankauf eines Fahrzeugs mit unklarer Historie lohnt sich die Abfrage beim VVO. Die Eingabe der Fahrgestellnummer dauert Sekunden und zeigt sofort, ob eine Sperre vorliegt. Bei Eigenimporten aus dem EU-Ausland ist praktisch immer eine Sperre aktiv, weil die NoVA noch nicht entrichtet wurde. Das ist kein Problem, solange der Händler die Abwicklung kennt: NoVA berechnen, beim Finanzamt einreichen, nach Zahlung die Freigabe abwarten.
Kritisch wird es bei Fahrzeugen, deren Sperre aus einer früheren NoVA-Vergütung stammt. Hier hat ein Vorbesitzer bereits Geld vom Finanzamt zurückbekommen, weil das Fahrzeug exportiert wurde. Taucht es nun wieder in Österreich auf, muss die NoVA erneut bezahlt werden. Der Händler sollte das in seine Kalkulation einbeziehen, bevor er ein Angebot macht.
Die Freischaltung selbst erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt. Händler können zwar Sperren setzen, aber nicht aufheben. Der Antrag läuft über das Formular NoVA 4, das über FinanzOnline oder per Fax beim zuständigen Betriebsfinanzamt eingereicht wird. Die Bearbeitungszeit variiert, liegt aber meist bei wenigen Werktagen.