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NoVA-Befreiungen: Wer darf verkaufen, ohne abzuführen

Welche Käufer NoVA-befreit kaufen dürfen, welche Nachweise Sie brauchen und wie der Finanzsperre-Workflow funktioniert.

Ein Kunde mit Behindertenausweis kauft einen Gebrauchtwagen. Ein Taxiunternehmer erwirbt sein nächstes Fahrzeug. Ein deutscher Händler holt ein Fahrzeug zur Weiterlieferung ab. In all diesen Fällen kann die NoVA entfallen oder zurückgefordert werden, doch die Voraussetzungen und Abläufe unterscheiden sich erheblich. Wer hier Fehler macht, trägt die Steuerlast am Ende selbst.

Direkte Befreiungen bei Lieferung

Menschen mit Behinderung bilden die häufigste Befreiungsgruppe im Händleralltag. Die Voraussetzung: Im Behindertenpass muss entweder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit eingetragen sein. Der Ablauf ist präzise geregelt. Der Händler liefert das Fahrzeug ohne NoVA-Aufschlag und vermerkt die Inanspruchnahme der Befreiung auf der Rechnung. Der Käufer muss dann innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung der Zulassungsstelle vorlegen, die bestätigt, dass er von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG befreit ist. Kommt diese Bescheinigung nicht fristgerecht, geht die Steuerschuld auf den Käufer über, und der Händler muss unverzüglich die Finanzsperre in der Genehmigungsdatenbank setzen sowie das Finanzamt informieren. In den Händleraufzeichnungen sind Name, Anschrift, Fahrzeugdaten und die Bescheinigung so zu dokumentieren, dass eine Prüfung durch die Finanzverwaltung jederzeit möglich ist.

Diplomatische Vertretungen und völkerrechtlich privilegierte Personen können ebenfalls NoVA-befreit erwerben. Diese Befreiung betrifft in Österreich ansässige ausländische Vertretungsbehörden sowie deren Mitglieder im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang. Der USP.gv.at listet die genauen Voraussetzungen auf.

Ausfuhrlieferungen sind von der NoVA befreit, wenn das Fahrzeug in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein Drittland geliefert wird. Das gilt für den klassischen Händlerexport ebenso wie für den Verkauf an einen ausländischen Käufer, der das Fahrzeug selbst abholt. Voraussetzung ist ein lückenloser Ausfuhrnachweis, die Bekanntgabe der FIN an das Finanzamt (Formular NoVA4) und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank. Die Befreiung greift nur, wenn dem Grunde nach ein steuerbarer Vorgang vorliegt, also bei der Lieferung eines noch nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeugs oder bei der Lieferung eines zuvor befreiten Fahrzeugs.

Rein elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge mit 0 g/km CO₂-Emission sind generell NoVA-befreit. Diese Befreiung erfordert keinen Antrag und ist bereits bei Lieferung zu berücksichtigen. Hybridfahrzeuge fallen nicht darunter.

Befreiungen über Vergütung

Für bestimmte gewerbliche Verwendungszwecke erfolgt die Befreiung nicht direkt, sondern über eine nachträgliche Vergütung gemäß § 12 NoVAG. Der Händler führt zunächst die volle NoVA ab, und der Käufer beantragt anschließend die Rückerstattung beim Finanzamt.

Taxi-, Miet- und Gästewagen müssen zu mehr als 80 Prozent für den begünstigten Zweck verwendet werden. Das klingt einfach, hat aber Tücken: Die Vergütung setzt voraus, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz vorliegt und der Verwendungszweck im Zulassungsschein eingetragen ist. Ein Fahrzeug, das privat als Taxi genutzt wird, ohne als solches zugelassen zu sein, erfüllt die Voraussetzungen nicht. Fahrten zur Tankstelle oder Werkstatt zählen übrigens zum begünstigten Zweck.

Fahrschulfahrzeuge unterliegen derselben 80-Prozent-Regel. Auch hier gilt: Die begünstigte Verwendung muss bereits bei Zulassung feststehen und im Zulassungsverfahren angegeben werden. Der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung dient später als Nachweis. Das BMF listet weitere begünstigte Zwecke auf: Rettungsfahrzeuge, Krankenwagen, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Endet die begünstigte Nutzung, etwa durch Verkauf des Taxis an einen Privatkunden, wird die NoVA fällig. Der Taxiunternehmer muss sie dann selbst berechnen, anmelden und entrichten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem aktuellen Wert, die anzuwendende Rechtslage nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zulassung.

Finanzsperre verstehen

Die Genehmigungsdatenbank des Versicherungsverbands Österreich (VVO) enthält für jedes in Österreich genehmigte Fahrzeug einen Datensatz. Ist dort eine Finanzsperre eingetragen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden, bis das Finanzamt die Sperre aufhebt.

Händler, die außerhalb der Vertragshändlerschiene importieren, kennen das: Das Fahrzeug wird bei Erfassung automatisch gesperrt und erst nach NoVA-Anmeldung und -Entrichtung freigegeben. Bei befreiten Lieferungen funktioniert es umgekehrt: Der Händler setzt die Sperre aktiv, etwa bei Verkauf an einen Menschen mit Behinderung oder bei Exportlieferungen. Diese Sperrsetzung erfolgt über FinanzOnline oder das Formular NoVA4.

Bei Verkauf eines gesperrten Fahrzeugs an einen anderen Händler zur Weiterlieferung ist kein Antrag auf Freigabe nötig, da kein NoVA-Tatbestand entsteht. Erst wenn das Fahrzeug an einen Endkunden geht, der es zulassen will, muss die Sperre aufgehoben werden. Der Versicherungsverband bietet eine öffentliche Abfrage der Finanzsperre an, die vor jedem Ankauf geprüft werden sollte.

Export-Rückvergütung nutzen

Händler, die ein bereits in Österreich zugelassenes Fahrzeug ins Ausland verkaufen, können die anteilige NoVA gemäß § 12a NoVAG zurückfordern. Seit 2016 gilt das auch für Privatpersonen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich genutzt haben.

Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert im Zeitpunkt der Abmeldung, nicht vom ursprünglichen Kaufpreis. Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug, das mittlerweile deutlich an Wert verloren hat, fällt die Rückerstattung entsprechend geringer aus als die ursprünglich gezahlte NoVA. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zum Antragszeitpunkt in der Genehmigungsdatenbank gesperrt und nicht mehr in Österreich zugelassen ist.